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Johann Gottlieb Fichte Quelle: wikipedia







19.Mai 1762 - 29. Januar 1814





Was für eine Philosophie man wähle, hängt davon ab, welcher Mensch man ist.
J.G. Fichte - Erste Einleitung in die Wissenschaftslehre 1794

 
 
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Modethorheit, Daniel Chodowiecki
Manche Dinge ändern sich wohl nie: Während es der gerade beendete Kopenhagener Fashion Summit es mit Ach und Krach zu einem mittelmäßigen Artikel in der deutschen Zeitschrift "Glamour" geschafft hat, wird ihm selbstverständlich in der französischen Tageszeitung "Le Monde"  vom 16.Mai ein ausführlich recherchierter Beitrag mit höherem Anspruch "la mode s'achète une conduite éthique" gewidmet.

Dabei dürfte das Thema des Kongresses gerade den Deutschen am Herzen liegen: Nachhaltigkeit, Naturschutz und Ökologie in der Modeindustrie, die als eine der ärgsten Umweltverschmutzer gilt. 

Färbechemikalien, Wasserverbrauch für die Anbauflächen und nicht zuletzt auch Arbeitsbedingungen der oft in die sogenannte Dritte Welt ausgelagerten Produktionsstätten stellen der Textilbranche wahrlich kein Ruhmesblatt aus. Doch längerfristige Corporate und Good Governance Regeln machen auch vor dieser schnelllebigen Branche nicht halt. 

So hat sich der schwedische Moderiese H&M etwa bereits seitt 2007  "eco-friendly" auf die Fahnen geschrieben und vertreibt äußerst erfolgreich seine conscious-Kollektion, in der bereits zu hohem Anteil nachhaltige Materialien verarbeitet wurden. Nun setzt H&M noch eins drauf:  Bis 2020 will das schwedische Unternehmen in seiner Produktion keine giftigen Chemikalien mehr verwenden. Zusätzlich soll der bereits sehr hohe Anteil an nachhaltigen Materialien wie Bio-Baumwolle und -Leinen, Recycling-Wolle und Bio-Hanf gesteigert werden.  Auch Gucci ließ es sich nicht nehmen zwei neue Produktlinien zu präsentieren - Brillen und Schuhe aus ökologisch korrekt gewonnenen Materialien. Levi's wiederum will bis zu 96% des Wasserverbrauchs einsparen durch ein neues Verfahren der Trockenwaschung mit Steinen. Partnerschaften mit WWF und WaterAid zielen auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer zu verbessern. 

Dem steht allerdings gegenüber, dass H&M 300 Arbeitnehmer in Kambodscha entlassen haben soll, die für höher Löhne demonstriert hatten.   

Aber manche Dinge ändern sich wohl nie: In Paris gibt es als Folgeveranstaltung vom 6. bis 9. September 2012 eine Ethical Fashion Show und in Deutschland....?  

 
 
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Undine, John William Waterhouse, 1872
Recht und Gerechtigkeit sind nicht immer deckungsgleich. Diese Binsenweisheit lässt sich besonders im Arzthaftungsprozess belegen. Ob der Arzt für einen Gesundheitsschaden des Patienten haftbar gemacht werden kann, hängt von der Kausalität des Arztfehlers ab. Einerseits ist diese Kausalität nach dem Stand der medizinischen Erkenntnis oft nicht sicher feststellbar. Andererseits erweisen sich scheinbar gesicherte Ursachenzusammenhänge im Lichte des medizinischen Forstschritts als bloße Trugbilder.

In die letztgenannte Kategorie fällt ein spektakulärer Fall, auf den Richter am Bundesgerichtshof Karl-Hermann Zoll aufmerksam gemacht hat (Der Fluch der Undine oder Gerechtigkeit im Arzthaftungsprozess, in: Greiner u. a. [Hrsg.] Festschrift für Gerda Müller, Neminem Laedere – Aspekte des Haftungsrechts, S. 365): Der Gynäkologe, der die Geburt des 1985 geborenen Klägers betreut hatte, ist Ende der achtziger Jahren rechtskräftig verurteilt worden, dem Kläger die durch eine fetale Asphyxie (Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt) erlittenen Schäden zu ersetzen. Darunter rechnete das Urteil nach damaliger medizinischer Erkenntnis auch das Undine-Fluch-Syndrom (kongenitale zentrale Hypoventilationssyndrom) des Klägers. Die nach der mythologischen Wassernymphe benannte seltene Krankheit hat das Fehlen oder zumindest die Störung der normalen autonomen Atmungskontrolle beim Menschen zur Folge. Gut zwanzig Jahre später wendet der Gynäkologe gegen seine weiterwährende Schadensersatz- und Schmerzensgeldhaftung ein, dass das Undine-Fluch-Syndrom nach neuen medizinischen Erkenntnissen intrauterin entstehe und eine genetische Ursache habe, also nicht auf der geburtlichen Sauerstoffunterversorgung des Klägers beruhen  könne.

Mit diesen neuen medizinischen Erkenntnissen konnte der Gynäkologe, wie ihm drei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH Beschluss vom 10. Juni 2008 – VI ZR 292/07) beschieden haben, allerdings wegen der Rechtskraft seiner Verurteilung Ende der achtziger Jahre nicht gehört werden. Nun stellt der durch Rechtskraft bewirkte Rechtsfrieden ein eigenes Gerechtigkeitselement dar – jeder Streit muss einmal ein Ende haben. Davon abgesehen sei der Verweis auf die Rechtskraft –  wie Zoll meint – aber auch deshalb nicht ungerecht, weil das seinerzeitige Urteil auf Beweislastregelungen beruhte, die ihrerseits dazu dienen, einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen der am Arzthaftungsprozess Beteiligten herbeizuführen. Diese Beweislastregelungen lassen sich also selbst als Gerechtigkeitspostulate begreifen, und zwar, wie man mit Rücksicht auf Aristoteles’ Nikomachische Ethik hinzufügen könnte: bezogen auf ihren Tatbestand – z. B. den groben Behandlungsfehler – der ausgleichenden (iustitia commutativa), bezogen auf ihre Rechtsfolge – das Beweislastrisiko – der austeilenden Gerechtigkeit (iustitia distributiva).

Im Ergebnis erachtet Zoll  die Verurteilung des Gynäkologen nicht nur für richtig, sondern auch für gerecht und stimmt damit Georg Wilhelm Friedrich Hegel zu, der in seinen Grundlinien der Philosophie des Rechts (§ 222 mit Zusatz) ausführt: „Vor den Gerichten erhält das Recht die Bestimmung, ein erweisbares sein zu müssen; es mag den Menschen empören, dass er weiß, ein Recht zu haben, das ihm als ein unerweisbares abgesprochen wird; aber das Recht, das ich habe, muss zugleich ein gesetztes sein: ich muss es darstellen, erweisen können, und nur dadurch … kann es in der Gesellschaft gelten.“


Anmerkung: Undine-Fluch-Syndrom (wikipedia)

Die Erstbeschreibung des Syndroms erfolgte 1962 durch Severinghaus und Mitchell. Undine ist der Name einiger in Sagen auftretender Wasserwesen. Friedrich de la Motte Fouqué, davon inspiriert, veröffentlichte 1811 eine märchenhafte Erzählung gleichen Namens (Undine), in der die Nixe Undine den ihr untreu gewordenen Ritter mit einem Kuss tötet. Aus diesem Stoff entwickelte Jean Giraudoux 1939 sein Theaterstück Ondine, dem er das Thema versagender physiologischer Automatismen beifügte. Eine andere Modifikation erzählt, das Undine ihren untreuen Mann insoweit verflucht habe, dass er im Schlaf nicht mehr atmet. Diese Version führte zu der englischen Bezeichnung Ondines Oath syndrome, Undines Fluch Syndrom.

 
 
Dieser Tage bemüht sich der Medizinkonzern Fresenius um die Übernahme des Konkurrenten Rhön-Klinikum. Fresenius würde damit den mit Abstand größten privaten Krankenhauskonzern Deutschlands mit einem Umsatz von rund 6 Milliarden Euro und rund 80.000 Mitarbeitern bilden. Die zunehmende Integration des Klinikmarktes kann die ohnehin nicht geringen Schwierigkeiten verstärken, einen gleichermaßen fachkundigen wie unabhängigen Sachverständigen in medizinrechtlichen Streitigkeiten zu finden.

Diese Schwierigkeiten illustriert ein unlängst veröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einer Arzthaftungssache (vom 17. August 2011 – 32 W 15/11). Der Kläger unterzog sich einer Operation der Nasenhöhlen, in deren Verlauf die Arteria carotis interna rechts verletzt wurde. Der Kläger erblindete und führt dies auf einen Operationsfehler zurück. Der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige ist Abteilungsleiter einer Augenklinik, die zugleich akademisches Lehrkrankenhaus einer Universität ist. An derselben Universität unterhält allerdings auch das beklagte Klinikum eine medizinische Fakultät. Außerdem hatten der Sachverständige und die heutige Direktorin der Augenklinik des beklagten Klinikums jahrelang in einem Zentrum für Augenheilkunde zusammengearbeitet. Im Hinblick darauf hat der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Ohne Erfolg, wie das OLG Hamm entschieden hat. Zwar gesteht der Senat dem Kläger zu, dass es bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommt, bei denen eine ungerechtfertigte Rückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme seitens des Gutachters von den Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen sei. Die Patientenseite sei daher in besonderem Maße darauf angewiesen, dass sich der ärztliche Sachverständige nicht in sachwidriger Weise von Verständnis und Rücksichtnahme für den ärztlichen Fachkollegen leiten lasse. Dennoch könne allein die institutionelle Verbindung des Klinikums des Sachverständigen mit dem beklagten Klinikum unter dem Dach einer Universität keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Im Unterschied dazu könnten persönliche Kontakte zu der Leitung des beklagten Klinikums durchaus Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Solches Misstrauen sei im Streitfall aber deswegen nicht gerechtfertigt, weil die jetzige Leiterin der beklagten Augenklinik ihr Amt erst Jahre nach der Operation des Klägers angetreten habe, so dass der Sachverständige keinen Anlass habe, sich in falscher Rücksichtnahme zu üben.

Fazit: Fachlicher Austausch und ärztliche Kooperation ist gewünscht. Das müssen auch die Parteien eines Rechtsstreits beachten. Deshalb genügen berufliche Kontakte und ein beruflich bedingter wissenschaftlicher und fachlicher Erfahrungsaustausch von Ärzten und Wissenschaftlern für sich allein nicht, um die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen.

 
 
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Foto: Natascha von Ganski
Ein sanfter Start war es für die teilnehmenden Heilpraktiker sicher nicht, als Herr Peter Abels als Vorsitzender des Vereins European Federation for Naturopathy e.V. den 29. Heilpraktikertag am 21.April in Düsseldorf mit gerunzelter Stirn und der Ankündigung von schlechten Nachrichten und Worten wie "eine einzige schlimme Katastrophe" eröffnete. Gemeint waren damit nicht nur erkrankte Referenten, sondern vor allem die nach Auffassung des Verbandes sich abzeichnende Berufsperspektive der Heilpraktiker aufgrund  veränderter gesetzlicher Vorgaben. Auch Herr Manfred Scheffler, Präsident des Verbandes mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln und Gesundheitsprodukten e.V.  hielt ein flammendes Plädoyer für das Grundrecht der Meinungsfreiheit der mittelständischen Unternehmer seines Verbandes, dass seiner Einschätzung nach durch die neuen Regelungen zur Angabe von Anwendungsgebieten der Nahrungsergänzungmittel unzumutbar beschnitten werde, 

Dass auf das Berufsbild des Heilpraktikers in  Zukunft Einiges zukommen wird, darin waren sich nicht nur diese beiden Referenten mit ihrem Appell an beständige Weiterbildung der Heilpraktiker und der seriösen Erforschung der angewendeten Mittel und Behandlungsformen einig. Auch die Staatssekretärin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Marlis Bredehorst, unterstrich die Bedeutung der Qualitätssicherung und -steigerung der Ausbildung der Heilpraktiker, um zu einer (noch nicht funktionierenden) Kooperation der Gesundheitsberufe "auf gleicher Augenhöhe" zu gelangen. Die Kooperation der verschiedenen Behörden, Institutionen und Berufsträger im Gesundheitssystem machte sie dann auch als entscheidende Stellschraube aus, um eine zeitgemäße Versorgung der Bevölkerung aufbauen zu können. Es tat den Heilpraktikern - zu Recht! - sicher gut, von der Vertreterin des Ministeriums anerkannt zu bekommen, dass ihre Tätigkeit auf eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung stößt und bereits deshalb die aktive Unterstützung von staatlicher Seite verdient. 

Es ist den Heilpraktikern zu wünschen, dass sie  die nötigen motivierten Partner gewinnen können, etwas mehr über Landesgrenzen schauen und bei allen Herausforderungen die Freude und Erfüllung an ihrem Beruf nicht verlieren.

Ich möchte mich jedenfalls nochmals bei meinen aufmerksamen Zuhörerinnen und einem Zuhörer (!) bedanken und ihnen Respekt dafür zollen, dass sie sich ganz am Ende des Kongresses tatsächlich noch ein juristisches Thema zugemutet haben. Wie angekündigt gibt es den Vortrag als pdf-Datei anliegend. 



heilpraktikertag_2012.pdf
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Kung Fu ist keine Kunst, sondern ähnlich wie rhythmische Sportgymnastik eher Fitness- oder Gymnastiksport. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Mainz nun die Klage eines Trainers (oder Meisters?) für diese chinesische Kampfkunst (sic!) abgewiesen (Aktenzeichen: S 1 R 340/09). 

Der Kläger hatte das Verfahren gegen die Rentenversicherung begonnen, da er der Auffassung war, ein freischaffender Künstler und damit nicht rentenversicherungspflichtig zu sein. Nach seiner Auffassung seien die als Kung Fu oder Tai Chi gelehrten Übungen mit Ballettaufführungen vergleichbar. Das Gericht hingegen stellte auf das "Gesamtbild" ab, nachdem zwar künstlerische Elemente enthalten seien, aber diese Bewegungsformen in China eher als Volkssport gelten, deren Ziel es sei, auf Körper und Seele des Menschen positive Auswirkungen zu erzielen.

Der wörtlichen Übersetzung aus dem Chinesischen nach soll Kung Fu "harte Arbeit" bedeuten, was mir nicht nur dann schmerzlich bewusst wird, wenn ich mich mal wieder an den von Meister Shi Yan Yao, Mönch im Shaolin Tempel Berlin, eingeforderten 50 Liegestütze versuche.... www.shaolin-tempel.eu

 
 
 
 
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Frühgeburtsschäden. Er wurde nach konservativer Behandlung in schlaffem, zyanotischem Zustand ohne Eigenatmungsbestrebungen geboren. Das Geburtsgewicht betrug 960 g bei einer Körperlänge von 38 cm und einem Kopfumfang von 26 cm. Am Tage nach der Geburt trat bei ihm eine Hirnblutung 4. Grades auf. Der Kläger macht geltend, dass seine Mutter nicht über die Behandlungsalternative eines operativen Muttermundverschlusses (Cerclage) zur Verlängerung der Schwangerschaft aufgeklärt worden sei. Die Beklagten – Klinikträger und behandelnde Ärzte – verteidigen sich damit, dass eine Cerclage die Schwangerschaft nicht verlängert hätte.

Seit den alten Griechen wissen wir, dass aus dem Nichts nichts entsteht, im Juristenlatein: Ex nihilo nihil fit. Die Kausalität eines Unterlassens – hier des Muttermundverschlusses – für einen Gesundheitsschaden ist daher immer hypothetisch. Die Kausalitätsfeststellung ist tatsächlich und rechtlich besonders schwierig und läuft oft auf eine Beweislastentscheidung hinaus, weil die Kausalität des Unterlassens nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann. Die Beweislast hat die Vorinstanz noch bei den Beklagten gesehen und der Klage stattgegeben. Mit dem Einwand, dass die Cerclage die Schwangerschaft nicht verlängert hätte, hätten sich die Beklagten auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, für das sie beweisbelastet seien und nicht bewiesen hätten.

Das hat den Bundesgerichtshof (BGH) nicht überzeugt. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten wird nämlich erst relevant, wenn die Kausalität des Unterlassens für den Schadenserfolg feststeht. Die Kausalität hat im Haftungsprozess aber nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte (Kläger) zu beweisen. Der BGH (Urteil v. 7. Februar 2012 – VI ZR 63/11) hat die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort muss jetzt der Vortrag des Klägers geprüft werden, dass mittels der Cerclage die Geburt in einer für seine Entwicklung maßgeblichen Weise verzögert und der durch seine frühe Geburt eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Lässt sich dies durch Sachverständigen nicht mehr ermitteln, muss die Klage abgewiesen werden.
 
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verantwortlichkeiten von Gericht und Sachverständigen im Arzthaftungsprozess in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung präzisiert: Zwar muss die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft in den Ausführungen des Sachverständigen ihre tatsächliche Grundlage finden. Die Bewertung, ob ein Behandlungsfehler als grob oder nicht grob einzuschätzen ist, bleibt jedoch eine juristische Wertung, die das Gericht nicht auf den Sachverständigen delegieren darf.

Nach diesem Urteil (v. 25. Oktober 2011 – VI ZR 139/10) darf die Klägerin – die Erbin des Patienten – weiter auf Schadensersatz hoffen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nach Myokardinfarktdiagnose des Patienten eine sofortige Fibrinolyse (medikamentöse Auflösung von Blutgerinnseln) „zwingend indiziert“ gewesen wäre. Es hat das Unterlassen der Fibrinolyse durch die beklagte Ärztin aber für subjektiv nachvollziehbar gehalten, weil diese von einer spontanen Wiedereröffnung der Herzkranzgefäße ausgegangen sei (wofür allerdings keine objektiven Anhaltspunkte vorlagen). Landgericht und Oberlandesgericht sind dieser Wertung des Sachverständigen gefolgt und haben einen groben Behandlungsfehler verneint.

Zu Unrecht, wie der BGH geurteilt hat. Die Instanzgerichte hätten sich die Wertung des Sachverständigen nicht unbesehen zu eigen machen dürfen. Wenn die Fibrinolyse „zwingend indiziert“ gewesen sei, reiche die subjektive Einschätzung der Ärztin, die Herzkranzgefäße seien bereits wieder offen, nicht zur Verneinung eines groben Behandlungsfehlers aus. Denn für die Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob genüge es, wenn er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Auf den Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit komme es nicht an.

Wenn danach ein grober Behandlungsfehler zu bejahen ist, muss nicht mehr die Klägerin beweisen, dass die Blutgerinnselbehandlung das Herzmuskelgewebe vor irreversiblen Schädigungen bewahrt hätte, sondern die beklagte Ärztin muss beweisen, dass ihr Versäumnis  nicht schadensursächlich geworden ist. Dadurch steigen die Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage beträchtlich.

 
 
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Gerechtigkeit, Lucas Cranach d.Ä., 1537
So richtig hatte unter den Experten keiner daran geglaubt, dass der Bundesgerichtshof tatsächlich zu Gunsten der Hans Sachs Erben entscheiden würde, indem er die Anwendung des Zivilrechts neben den spezialgesetzlichen Rückerstattungsgesetzen zulässt.

Die Folgen dieser Entscheidung sind derzeit nicht absehbar. Ist wirklich eine neue Rückgabewelle zu erwarten? Was wird nun mit den Washingtoner Prinzipien, in Deutschland durch die sogenannte Handreichung umgesetzt? Was wird mit den Opfern, deren Kunstsammlungen in der DDR zwangsenteignet wurden?

Museen tun einmal mehr gut daran, sich der Geschichte ihrer Bestände sorgfältig zu widmen, auch in Zeiten klammer Budgets. Oft haben jüdische Anspruchsteller beklagt, von den Museen nicht als Gesprächspartner auf Augenhöhe akzeptiert zu werden. Das dürfte sich nun ändern. Allerdings werden nun auch die Anforderungen an eine seriöse Vorbereitung und Begründung der Ansprüche steigen.

Mehr zur Urteilskommentierung heute von Dr.Dirk von Selle und Claudia von Selle in der Legaltribune www.lto.de    "Eigentum an NS-Raubkunst kennt keine Fristen"

 
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    Claudia von Selle
    Rechtsanwältin

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